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Camping Club Kaiserstuhl e.V. im ADAC

www.camping-club-kaiserstuhl.de

Bankverbindung:

Volksbank Breisgau-Nord Emmendingen

IBAN: DE53 6809 2000 0013 4704 05

BIC: GENO DE 61 EMM

Jahresbeitrag:

Familien/Einzelmitglieder 25 Euro

Wimpel 150 transparent.png

Satzung des Camping-Club Kaiserstuhl e.V. im ADAC
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(I)

Der am 11. September 1984 in Teningen gegründete Club führt
den Namen „Camping-Club Kaiserstuhl e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Teningen und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Emmendingen eingetragen.

(II)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele


(I)
Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle Ziele auf
dem Gebiet des Kraftfahr- und Campingwesens.

(II)

Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft                 
unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch
regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche
Freizeitveranstaltungen. Es ist ferner das Ziel des Clubs,
die Campinginteressen und Belange seiner Mitglieder
wahrzunehmen und zu fördern.


 
§ 3 Mitgliedschaft

(I)

Jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann Mitglied
des Clubs werden. Familienmitgliedschaft für Ehepaare
und Lebensgemeinschaft ist möglich.


(II)

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Club erworben haben.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 4 Aufnahme

(I)

Die Aufnahme in den Club muß bei diesem beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der  Vorsitzende zusammen mit
dem Schatzmeister oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
 
(II)

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von
von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt, der unter
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

(I)

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen
Mitgliedern evtl. Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, .
deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt

(II)

Die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag werden bei der 
Aufnahme fällig, die folgenden Beiträge innerhalb der ersten drei    
Monate des Geschäftsjahres. Nimmt ein Mitglied besondere Leistungen des 
Clubs in Anspruch, wird ein Zusatzbeitrag fällig, dessen Höhe und
Zahlungsweise der Vorstand bestimmt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(I)

Die Mitgliedschaft endet
 
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß

(II)

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum
zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

(III)

Der Ausschluß erfolgt,
 
a) wenn trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht gezahlt wird
b)  bei groben oder wiederholtem Verstoß eines in § 3
genannten Mitgliedes gegen die Interessen des Clubs.

 

(IV)
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet
zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschlußbe-
schluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt
zugeben. Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen
schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dem Mitglied
ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis dahin
ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausschluß unanfechtbar.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des rechtgültigen
Einspruchs alsdann end gültig über den Ausschluß.


§ 7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind

 
a)      die Mitgliederversammlung
b)      der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(I)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muß
jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC-Südbadens
stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie der Vorstand
des ADAC-Südbaden, sind durch den Vorstand schriftlich
mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.

(II)

Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a)         Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)         Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
c)         Bericht des Tourenwarts
d)         Feststellung der Stimmliste
e)         Entlastung des Vorstandes
f)          Wahlen
g)         Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
h)         Anträge
i)          Verschiedenes

Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von
jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen bis
zum 1. Dezember vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingegangen sein.


§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(I)

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
Stimme. Familienmitglieder haben pro Person eine Stimme -
maximal zwei Stimmen pro Familienmitgliedschaft. Ausserdem
wählen ADAC - Mitglieder aus ihrem Kreis den Delegierten für die
Mitgliederversammlung des ADAC-Gaues Südbaden e.V.
Stimmübertragung ist zulässig.

(II)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet
regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist
eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie
nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene
ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln -
unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung,

(III)

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
Beschlüsse über

 
a)      Satzungsänderungen
b)      die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c)      Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines
        Vorstandsmitgliedes
d)      die Auflösung des Clubs

 
(IV)

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied
eine solche Verlangt.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden

 
(V)
 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist
Niederschrift zu führen, aus der mindesten die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitglieder
unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC - Südbaden e.V. ist innerhalb
von vier Wochen eine Abschrift zuzuleiten

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen auf


a)      Auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
b)      Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

 
§ 11 Vorstand
 
(I)
Es können nur ADAC-Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind als ADAC-Mitglieder

der / die Vorsitzende
der / die stellvertretende Vorsitzende
der / die Schatzmeister / in

Der Vorsitzende vertritt zusammen mit dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Schatzmeister den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein
gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstands zu vertreten.


Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand nach Absatz I a),
dem / der Schriftführer
dem / der Tourenwart
Beisitzern nach Bedarf.

(II)

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Zusammenlegung von
Vorstandsämtern ist zulässig. Die Zahl der Vorstandsmitglieder
muß eine ungerade sein.

(III)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Alle zwei Jahre,
gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung,
scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die
unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl
ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 
(IV)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs nach den Beschlüßen
und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung
der Satzung. Für Grundstücks-Kaufverträge ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einschränkung der
Vertretungsmacht des Vorstandes gilt auch für den Vorstand im
Sinne § 26 BGB.

 
§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens
mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Satzungsänderung


Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitglieder-
Versammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein
so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er durch den ADAC-Gau
Südbaden e.V., sowie dem Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 
§ 14 Auflösung

(I)

Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der ab-
gegebenen Stimmen erfolgen.

(II)

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
 
(III)
Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung
beschließt über das verbleibende Vermögen des Clubs, das nur
für gemeinnützige Aufgaben verwendet werden darf.

 
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich
ergebenden Rechte und Pflichten ist Emmendingen.
 

Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Emmendingen in Kraft. Gleichzeitig verliert die
Satzung vom 11. September 1984 welche am 5. Februar 1985 
und am  9. Februar 1998 geändert wurde ihre Gültigkeit.

 

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